426. Beispiel:
AT (Österreich) erhält von BE (Belgien) im Monat 01 eine Beratungsdienstleistung iHv € 2.000,00 netto. Es erfolgt keine Rechnungslegung.
Lösung:
Der Ort der Dienstleistung ist AT, mit Übergang der Steuerschuld auf AT. Für den Vorsteuerabzug ist im Falle des Übergangs der Steuerschuld keine Rechnung erforderlich (vgl auch EuGH 1. 4. 2004, C-90/02 , Bockemühl). Daher steht der Vorsteuerabzug im Monat 01 zu.330