427. Beispiel:
Ein Unternehmen P aus Polen ohne Firmensitz in Österreich liefert um € 100,00 Material an einen österreichischen Bauunternehmer B wie etwa Fenster, Holzböden, Türen etc ohne Einbau (Einkaufspreis in Polen € 50,00). Seite 215
Lösung:
P erbringt in Polen eine innergemeinschaftliche Lieferung an B. Es liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung von Polen nach Österreich vor. Lieferort ist gem § 3 Abs 8 UStG Polen. B hat in Österreich gem Art 1 UStG einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern (Erwerbsort Österreich Art 3 Abs 8) und hat gleichzeitig auch den Vorsteuerabzug.