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12.4. Plattformen

Berger3. AuflMärz 2025

290
Die Aufzeichnungspflicht besteht für die Plattform, die ein Angebot und/oder einen Vertrag mit einem Letztverbraucher hat.

291
Neben Daten des Lieferanten inklusive UID und Bankkonto sind die Leistungen samt Leistungsort, Datum und Entgelt aufzuzeichnen (siehe § 4 UStV) und zehn Jahre aufzubewahren (UStR Rz 2597).

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