vorheriges Dokument
nächstes Dokument

12.2. Besondere Pflichten zur Aufzeichnung (§ 18 Abs 2 Z 4 und 5 UStG): Vorübergehende Verwendung

Berger3. AuflMärz 2025

288
Es besteht zudem eine Aufzeichnungspflicht für gewisse Gegenstände, die im Rahmen einer vorübergehenden Verwendung in einen anderen Mitgliedstaat gelangen.

423. Beispiel:

Ein Gegenstand wird vom Unternehmer U zur Reparatur von Österreich A in einen anderen Mitgliedstaat B versendet und kommt nach der Reparatur wieder in den Mitgliedstaat A zurück.

Seite 213

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!