Es besteht zudem eine Aufzeichnungspflicht für gewisse Gegenstände, die im Rahmen einer vorübergehenden Verwendung in einen anderen Mitgliedstaat gelangen.
423. Beispiel:
Ein Gegenstand wird vom Unternehmer U zur Reparatur von Österreich A in einen anderen Mitgliedstaat B versendet und kommt nach der Reparatur wieder in den Mitgliedstaat A zurück. Seite 213