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12.1. Allgemeine Pflichten (§ 18 Abs 1 UStG)

Berger3. AuflMärz 2025

Aufzeichnungen

287
Steuerpflichtige müssen entsprechende Aufzeichnungen führen, um die Kontrolle der Steuerverwaltung zu ermöglichen. Dazu wird zumindest eine Aufzeichnung der Umsätze nach unterschiedlichen Steuersätzen getrennt notwendig sein. Steuerbefreite Umsätze sollten ebenfalls getrennt aufgezeichnet werden.

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