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8.3. Steuerbefreiungen bei der Einfuhr (§ 6 Abs 4 UStG)

Berger3. AuflMärz 2025

Steuerbefreiung

222
§ 6 Abs 4 UStG regelt die Einfuhrumsatzsteuerbefreiungen. Diese orientieren sich im Wesentlichen einerseits an der Steuerbefreiung, die an die Lieferung bestimmter Gegenstände (zB menschliches Blut) anknüpft, und andererseits an jenen Tatbeständen, für die bei der Einfuhr eine von der tariflichen Einreihung unabhängige Zollbefreiung gewährt wird (zB Übersiedlungsgut).

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