Für die Umsatzsteuer ist der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung zu beachten. Bei der Lieferung von Gegenständen, welche dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen, ist dieser auch auf unselbständige Nebenleistungen, wie zB Verpackungen und Transportkosten, anzuwenden. Dies gilt auch, wenn das Entgelt für die Nebenleistung gesondert in Rechnung gestellt wird.