7.3.1. Zollwert (§ 5 Abs 1 UStG)
Bemessungsgrundlage
Einfuhr
Zum Kaufpreis sind Beförderungs- und Versicherungskosten für die eingeführten Waren, Ladekosten sowie Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, die mit ihrer Beförderung zusammenhängen, bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft hinzuzurechnen.Seite 113