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7.2. Bemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen (Art 4 UStG)

Berger3. AuflMärz 2025

225. Beispiel:

A (Spanien) verkauft an B (Österreich) Bier um € 10.000,00 netto. In Österreich wird auch eine Biersteuer vom Erwerber eingehoben. Daher muss B zusätzlich € 1.000,00 Biersteuer beim Erwerb bezahlen.

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