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7.4. Berichtigung der Bemessungsgrundlage (§ 16 UStG)

Berger3. AuflMärz 2025

Bemessungsgrundlage

Berichtigung

160
Gem § 16 UStG gibt es die Möglichkeit, Bedingungen festzulegen, unter denen eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage möglich ist, im Fall einer Annullierung, Rückgängig

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machung, Auflösung, Nichtzahlung oder eines Preisnachlasses nach Bewirkung des Umsatzes. Nachstehend werden Möglichkeiten einer sachgerechten Anwendung dargestellt.

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