Artikel 9a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr 1042/2013 des Rates führt die widerlegbare Vermutung ein, dass ein Steuerpflichtiger, der an der Erbringung von elektronischen oder Internet-Telefondiensten beteiligt ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung des Anbieters dieser Dienstleistungen tätig ist. Diese erfolgt immer dann, wenn die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind: