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5.12.  Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen (Art 3 Abs 8 UStG)

Berger3. AuflMärz 2025

Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

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Der Ort des ig Erwerbs gem Art 3 Abs 8 UStG ist in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Ware am Ende des Transportes befindet. Voraussetzung ist grundsätzlich eine Lieferung B2B von einem Mitgliedstaat in einen anderen.

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