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5.11.  Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz, von Elektrizität und von Wärme bzw Kälte über ein Wärme- und Kältenetz (§ 3 Abs 13 UStG)

Berger3. AuflMärz 2025

Lieferung von Elektrizität

Lieferung von Gas

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Der Ort der Lieferungen von Strom und Gas an Wiederverkäufer wird durch den Sitz (Betriebsstätte) des Leistungsempfängers bestimmt. In allen anderen Fällen (bei Verkäufen an Unternehmer, die keine Wiederverkäufer sind) ist der Ort des Verbrauches oder der Nutzung für den Lieferort maßgebend. Bei Lieferungen zwischen Unternehmern (kurz „B2B“) kommt es zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Käufer, wenn die Vertragspartner in verschiedenen Staaten ansässig sind. Die Einfuhr von Gas- und Stromlieferungen ist steuerfrei.

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