Lieferung von Elektrizität
Lieferung von Gas
Der Ort der Lieferungen von Strom und Gas an Wiederverkäufer wird durch den Sitz (Betriebsstätte) des Leistungsempfängers bestimmt. In allen anderen Fällen (bei Verkäufen an Unternehmer, die keine Wiederverkäufer sind) ist der Ort des Verbrauches oder der Nutzung für den Lieferort maßgebend. Bei Lieferungen zwischen Unternehmern (kurz „B2B“) kommt es zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Käufer, wenn die Vertragspartner in verschiedenen Staaten ansässig sind. Die Einfuhr von Gas- und Stromlieferungen ist steuerfrei.Seite 58