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5.10.  Bordlieferungen (§ 3 Abs 11 UStG)

Berger3. AuflMärz 2025

Bordlieferungen

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Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft geliefert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Personenbeförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung.

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