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5.5. Werklieferung (§ 3 Abs 4 UStG)

Berger3. AuflMärz 2025

5.5.1. Werklieferung

Werklieferung

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Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder die Verarbeitung eines vom Auftraggeber beigestellten Gegenstandes übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen, wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt (Werklieferung). Dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

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