vorheriges Dokument
nächstes Dokument

4.6. Körperschaften öffentlichen Rechts (§ 2 Abs 3 UStG)

Berger3. AuflMärz 2025

Körperschaften öffentlichen Rechts

21
§ 2 Abs 3 UStG regelt, unter welchen Bedingungen Einrichtungen öffentlichen Rechts als Unternehmer gelten. Grundsätzlich gelten die Gebietskörperschaften (zB der Bund oder die Gemeinden) nicht als Steuerpflichtige. Darüber hinaus gibt es auch andere Körperschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten (zB die Sozialversicherungsträger oder die gesetzlichen Interessenvertretungen).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte