Körperschaften öffentlichen Rechts
§ 2 Abs 3 UStG regelt, unter welchen Bedingungen Einrichtungen öffentlichen Rechts als Unternehmer gelten. Grundsätzlich gelten die Gebietskörperschaften (zB der Bund oder die Gemeinden) nicht als Steuerpflichtige. Darüber hinaus gibt es auch andere Körperschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten (zB die Sozialversicherungsträger oder die gesetzlichen Interessenvertretungen).