Der Begriff der Liebhaberei existiert sowohl in der ESt als auch in der USt. Während in der ESt auch bei gewerblichen Tätigkeiten Liebhaberei möglich ist, liegt Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen vor, die unmittelbar in der privaten Lebensführung begründet sind oder der Vermögensvorsorge dienen (vgl § 1 Abs 2 LVO).