Als ein Unternehmen wird eine Organschaft behandelt (§ 2 Abs 2 Z 2 UStG). Dies liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Organschaft liegt nicht vor, wenn auch nur eines der Eingliederungskriterien fehlt (VwGH 15. 4. 1983, 82/17/0026).