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2.1. Einzelfälle zum Leistungsaustausch (§ 1 Abs 1 UStG)

Berger3. AuflMärz 2025

2.1.1. Leistungsaustausch allgemein

2. Beispiel:

Die Ehefrau A erhält von ihrem Ehemann (Gemüsehändler) einen Ring für € 1.000,00 und zehn Kilo Tomaten um € 10,00 Einkaufspreis netto zum Geburtstag.

Lösung:

Hinsichtlich des Ringes liegt kein steuerbarer Umsatz vor, da erstens kein Entgelt entrichtet wird und zweitens auch kein „Eigenverbrauch“ iSd § 3 Abs 2 UStG vorliegt. Diesbezüglich kann auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Betreffend die Tomaten liegt zwar kein klassischer Umsatz (Entgelt) vor, aber gem § 3 Abs 2 können auch unentgeltliche Vorgänge aus privaten Gründen einen steuerbaren Umsatz begründen (Bemessungsgrundlage € 10,00). In diesem Fall steht ein Vorsteuerabzug iHv € 1,00 zu.66Gem § 3 Abs 2 letzter Satz iVm § 12 Abs 1 UStG. Die unterschiedliche Behandlung beider Vorgänge beruht darauf, dass das Gemüse ursprünglich für den Unternehmer angeschafft wurde. Der Ring hingegen kann von Haus aus nicht für den Unternehmensbereich angeschafft werden, da der Unternehmer nicht mit Schmuck Handel betreibt.

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