In § 1 Abs 1 UStG wird festgelegt, welche Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen. Dies sind im Wesentlichen die „Lieferungen von Gegenständen und sonstigen Leistungen (Dienstleistungen), die ein Unternehmer als solcher im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“, sowie „die Einfuhr von Gegenständen“ (siehe EuGH 21. 2. 1989, 203/87 , Kommission/Italien, Rn 2) und der innergemeinschaftliche Erwerb.5