2.2.1. Teilleistungen
Einheitlichkeit der Leistung
Teilleistungen
Ist ein einheitlicher Leistungsvorgang als Summe von Einzelleistungen anzusehen, so darf er für seine weitere umsatzsteuerrechtliche Behandlung nicht weiter in seine einzelnen Teilleistungen aufgespalten werden. Ob mehrere Leistungen eine Einheit bilden, ist nach der Leistung selbst bzw deren wirtschaftlichem Gehalt zu beurteilen.