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I. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 308–310 BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

Dieses Rechtsinstitut richtet sich gegen die Versäumung einer Frist, zB Beschwerdefristen, Vorlagefristen, Mängelbehebungsfristen, Zahlungsfristen, materielle Antragsfristen, wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB VwGH 25.1.1995, 94/13/0236) gehindert war, die betreffende Frist einzuhalten. Wiedereinsetzbar ist unter den gleichen Voraussetzungen auch die Versäumung einer mündlichen Verhandlung vor einem Verwaltungsgericht (§ 308 Abs 1 BAO idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14). Davon zu unterscheiden ist der Umstand, dass eine mündliche Verhandlung nicht form- und zeitgerecht beantragt worden ist. Dieses Versäumnis ist durch eine Wiedereinsetzung nicht wettzumachen (vgl BFG 28.5.2015, RV/7102698/2015, rechtskräftig). Diesem Beschluss ist insofern zuzustimmen, als für einen derartigen Antrag gar keine (eigenständige) Frist vorgesehen ist. Er darf nur mit und in (!) einer Beschwerde, einem Vorlageantrag oder dem Beitritt zu einer Beschwerde gestellt werden, um für sich wirksam zu sein. Versäumt wird damit keine Frist, sondern ein Termin. Wer aber imstande gewesen ist, die Frist für die vorgenannten Prozesshandlungen zu wahren, konnte allenfalls zufolge seiner Rechtsunkenntnis gehindert gewesen sein, eine mündliche Verhandlung ordnungsgemäß zu beantragen. Dies kann nur dann eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, wenn die Unkenntnis zufolge aller zumutbarer Bemühungen um die Klärung einer „äußerst unklaren“ Rechtslage entschuldbar erscheint (so VfGH 6.3.1995, B 2378/94 Slg 14.060; in diesem Sinne auch VfGH 24.2.1997, B 203, B 204/97 Slg 14.736) oder von der Behörde selbst ein Rechtsirrtum veranlasst wurde (so VwGH 20.6.1986, 84/17/0136, wenngleich nur in der Art eines obiter dictum). Davon kann in diesem Fall wohl kaum die Rede sein.

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