1. Die einzelnen Tatbestände
Die im Folgenden beschriebenen Vorschriften sind auch im landes- und gemeindebehördlichen Abgabenverfahren anwendbar. Allerdings sollte die Sonderregelung des § 226a der Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO) für Abgabenansprüche, die vor dem 1.1.2010 entstanden sind, fortgelten. Als Wiederaufnahmegrund sui generis kam demzufolge (auch) eine Änderung der Rechtsprechung des EuGH in Betracht, was vor allem für die Getränkesteuer und deren (Nicht-)Rückzahlung bedeutsam sein sollte. Diese Regelung wurde jedoch vom VfGH mit Erkenntnis vom 22.6.2009, G 5-6/09, G 58-74/09 und G 101-103/09, aufgehoben.