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G. Klaglosstellungen nach § 289 BAO

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

Ein Verwaltungsgericht kann (Ermessen!) seine Erkenntnisse und Beschlüsse aufheben, wenn diese vor dem VfGH (mittels Beschwerde) oder dem VwGH (in einer Revision, auch Amtsrevision) angefochten sind und einer der folgenden weiteren Gründe zutrifft:

wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts;

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