Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen den Bescheid einer Abgabenbehörde wegen Rechtsunrichtigkeit („wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist“) aufheben (Ermessen). Eine ihm unbillig erscheinende Ermessensübung kann das BFG dadurch korrigieren, dass es das Ermessen anders übt. Auch ein direkter Rückerstattungsanspruch des Leistungsempfängers, wie er nach dem Unionsrecht fallweise besteht, kann mit der bei diesem vorzunehmenden Vorsteuerkorrektur gegengerechnet werden. Hat dies die Behörde in einem Aufhebungsbescheid gem § 299 BAO unterlassen und nur die Vorsteuerberichtigung zulasten des Leistungsempfängers durchgeführt, so hat sie ihr Ermessen falsch gehandhabt. Der Bescheid nach § 299 BAO war daher ersatzlos aufzuheben (vgl BFG 22.6.2020, RV/2101081/2018, in Amtsrevision befindlich).