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XXIII. Kosten (§§ 312–315 BAO) (Tanzer/Unger)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

Im Steuerverfahren gibt es keine Kostentragungsregeln, daher trägt jede Seite ihre Kosten selbst (§§ 312, 313 BAO). Der Gesetzgeber unterscheidet dabei nicht zwischen Bescheidbeschwerde-, Maßnahmenbeschwerde-, oder Säumnisbeschwerdeverfahren (VwGH 25.1.2018, Ro 2017/16/0001). Das Fehlen jedweder Kostentragungsregeln begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 22.9.2016, E 2578/2015).

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