Im Steuerverfahren gibt es keine Kostentragungsregeln, daher trägt jede Seite ihre Kosten selbst (§§ 312, 313 BAO). Der Gesetzgeber unterscheidet dabei nicht zwischen Bescheidbeschwerde-, Maßnahmenbeschwerde-, oder Säumnisbeschwerdeverfahren (VwGH 25.1.2018, Ro 2017/16/0001). Das Fehlen jedweder Kostentragungsregeln begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 22.9.2016, E 2578/2015).