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C. Abänderung (Zurücknahme) von Begünstigungsbescheiden (§ 294 BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

Gem § 294 BAO ist die Änderung oder Rücknahme von Zahlungserleichterungen, Befreiungen, Nachsichten (§ 236 BAO) oder sonstigen Begünstigungen nur zulässig, wenn

sich die für die Erlassung des Bescheides maßgeblichen tatsächlichen (nicht: rechtlichen) Verhältnisse geändert haben oder

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