Abgeleitete Bescheide sind bei nachträglicher Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Grundlagenbescheides amtswegig durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder aufzuheben (gebundene Verwaltung = kein Ermessen). Dabei kann die Behörde warten, bis der neue grundlegende Bescheid rechtskräftig geworden ist (§ 295 BAO).