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D. Abänderung von abgeleiteten Bescheiden (§ 295 BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

Abgeleitete Bescheide sind bei nachträglicher Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Grundlagenbescheides amtswegig durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder aufzuheben (gebundene Verwaltung = kein Ermessen). Dabei kann die Behörde warten, bis der neue grundlegende Bescheid rechtskräftig geworden ist (§ 295 BAO).

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