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B. Berichtigungen nach den §§ 293 bis 293b BAO

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

1. § 293 BAO

Die Abgabenbehörden sowohl des Bundes- als auch der Länder und Gemeinden können (Ermessen) auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid wegen offenkundiger Schreib- oder Rechenfehler oder wegen offenbarer ähnlicher Unrichtigkeiten, die auf dem ADV-Einsatz beruhen, berichtigen (§ 293 BAO). Die Unrichtigkeit muss aber derart offenkundig sein, dass zu ihrer Feststellung keine weiteren Ermittlungen im Tatsachen- bzw Rechtsbereich erforderlich sein dürfen. Lässt sich nicht abschließend klären, wie es zu der Unrichtigkeit im Bescheid gekommen ist und stehen sich zwei nicht nur theoretisch denkbare hypothetische Geschehensabläufe gegenüber, von denen einer die Berichtigung ausschließt, darf nicht berichtigt werden (vgl BFH 10.3.2020, IX R 29/18). Eine Berichtigung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die fehlende Erfassung der vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Einkünfte trotz ergangener Prüf- und Risikohinweise nicht auf ein bloßes „mechanisches Versehen“ zurückzuführen ist (vgl BFH 4.1.2020, VIII R 4/17). Offenkundig kann ein Fehler auch dadurch werden, dass er unter Einbeziehung sonstiger Spruchbestandteile sowie durch die Begründung sogleich augenfällig und klar wird (vgl VwGH

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20.1.2016, 2013/17/0157). Ein Mangel in der behördlichen Willensbildung ist jedenfalls nach § 293 BAO nicht behebbar (vgl VwGH 20.4.2016, 2013/17/0344).

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