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C. Die Bescheidbeschwerde (§§ 243 ff BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

1. Überblick

Seit 1.1.2014 startet der 7. Abschnitt der BAO – (weiterhin) in Form des § 243 BAO – nicht mehr mit der „Berufung“, sondern mit der „Bescheidbeschwerde“.

Der mögliche Ablauf des Rechtsschutzverfahrens lässt sich folgendermaßen skizzieren:

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