Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024
Seit 1.1.2014 startet der 7. Abschnitt der BAO – (weiterhin) in Form des § 243 BAO – nicht mehr mit der „Berufung“, sondern mit der „Bescheidbeschwerde“.
Der mögliche Ablauf des Rechtsschutzverfahrens lässt sich folgendermaßen skizzieren: