Eine Löschung nach § 235 BAO setzt voraus, dass die Einbringlichkeit der Abgabe nicht nur vorübergehend, sondern voraussichtlich auch in Hinkunft nicht gegeben ist (Ermessensentscheidung, kein Rechtsanspruch; VwGH 21.1.2007, 2007/13/0086; VwGH 21.9.2016, 2013/13/0097).