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E. Abschreibung (Löschung und Nachsicht) und Entlassung aus der Gesamtschuld (§§ 235–237 BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

1. Löschung

Eine Löschung nach § 235 BAO setzt voraus, dass die Einbringlichkeit der Abgabe nicht nur vorübergehend, sondern voraussichtlich auch in Hinkunft nicht gegeben ist (Ermessensentscheidung, kein Rechtsanspruch; VwGH 21.1.2007, 2007/13/0086; VwGH 21.9.2016, 2013/13/0097).

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