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D. Allgemeine Bestimmungen über die Einbringung und Sicherstellung (§§ 229–233 BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

1. Rückstandsausweise (§ 229 BAO)

Der Rückstandsausweis ist kein Bescheid (VwGH 18.9.2007, 2007/16/0058), sondern eine öffentliche Urkunde, welche nach § 292 ZPO den vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld begründet (vgl VwGH 12.1.2016, Ra 2014/08/0028, mwN). Er ist ein Exekutionstitel sowohl für das finanzbehördliche als auch für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren (VwGH 7.10.2005, 2005/17/0174; VwGH 4.5.2023, Ra 2020/16/0114, mwN).

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