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F. Rückzahlung (§§ 239–241 BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

1. Von Guthaben (§ 239 BAO)

Ein Guthaben entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH erst und insoweit, als auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt (zB VwGH 18.9.2002, 98/17/0283; VwGH 9.12.2020, Ra 2019/17/0109, mwN). Dabei kommt es nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften. Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde hätte durchführen müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO sein (vgl VwGH 20.2.2019, Ra 2017/13/0017, mwN). Gutschriften als solche sind niemals rückzahlbar.

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