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C. Mutwillensstrafen

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

Um die Behörde vor Behelligungen zu schützen, aber auch um eine Verschleppung der Sache durch die Partei hintanzuhalten, können Mutwillensstrafen verhängt werden.

Auch die Mutwillensstrafe kann – ident mit der Ordnungsstrafe – bis zu 700 € betragen.

Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der offenbaren Mutwilligkeit eines Auskunftsbegehrens im Sinne des § 1 Abs 2 letzter Satz Auskunftspflichtgesetz ist mit jenem der offenbaren Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde iSd § 112a BAO ident. Der Mutwille der Abgabepflichtigen ist demnach offenbar, wenn für jedermann, dh für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person, leicht erkennbar ist, dass die von der Abgabepflichtigen formulierten Auskunftsbegehren

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nicht geeignet sind, in den Abgabenverfahren der Abgabepflichtigen andere rechtliche Beurteilungen irgendwelcher Art herbeizuführen. Im Übrigen ist aber die den Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen betreffende Vorschrift des § 112a BAO über die Möglichkeit zur Verhängung von Mutwillensstrafen von den in § 1 Abs 2 Auskunftspflichtgesetz geregelten materiellen Voraussetzungen einer Auskunftserteilung zu unterscheiden. Demnach hindert § 1 Abs 2 Auskunftspflichtgesetz nicht als „lex specialis“ eine Anwendung des § 112a (vgl VwGH 28.6.2006, 2002/13/0133, mwN).

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