Diese werden ermessensgeleitet verhängt, wenn trotz erfolgloser Abmahnung und Androhung einer Ordnungsstrafe eine Amtshandlung gestört oder der Anstand durch ungeziemendes Benehmen verletzt wird oder eine beleidigende Schreibweise gewählt wird (vgl VwGH 18.12.1997, 97/16/0305).