Diese werden zur Erzwingung aufgrund gesetzlicher oder verordnungsmäßiger Befugnisse (vgl § 111 idF AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113) getroffener Anordnungen, nach Leistungsaufforderung und bescheidförmiger Androhung, verhängt (zB Steuererklärungspflicht; vgl VwGH 24.5.2007, 2006/15/0366; VwGH 12.6.2024, Ra 2023/13/0017). Ob daraus tatsächlich eine Steuerleistungspflicht erwächst, ist gleichermaßen ohne Belang wie Zweifel über die Art der Erfüllung der Anordnung im Einzelnen (VwGH 24.4.2007, 2007/17/0079; VwGH 12.6.2024, Ra 2023/13/0017). Allerdings wird im Rahmen der Ermessensübung bei der Verhängung einer Zwangsstrafe ua auch auf die Höhe der allfälligen Steuernachforderung Bedacht zu nehmen sein. Stets muss die Zwangsstrafe dazu dienen, höchstpersönliche Leistungen einzufordern, „die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen“, (so § 111 Abs 1 Satz 1 BAO). Dazu gehört auch die Rechtspflicht, eine gesetzesgemäße Nachschau (§ 144 BAO) bei sich zu dulden (VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0030).