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F. Vorfragen (§ 116 BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

Unter einer Vorfrage wird eine (rechtliche) Frage verstanden, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im konkreten Fall bildet (zB VwGH 30.3.1998, 98/16/0097), somit ein vorweg zu klärendes rechtliches Moment, das für sich allein Gegenstand einer bindenden Entscheidung einer anderen Behörde darstellt.

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