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G. Schriftlichkeit (§ 85 BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

Eingaben an Abgabenbehörden sind grds schriftlich (hierunter fallen nach § 86a BAO zB auch Eingaben via FinanzOnline) einzureichen. Dieses Schriftlichkeitserfordernis schließt auch das Vorliegen einer Unterschrift ein (vgl VwGH 5.10.20023, Ra 2021/13/0020, mwN). Ausnahmsweise mündlich eingebrachte Anbringen bedürfen einer Niederschrift (§ 87 BAO), die von beiden Seiten zu unterfertigen ist, womit die Beurkundung des Vorganges erfolgt. Ein bloß interner Aktenvermerk kann solcherart nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit genügen (vgl VwGH 17.11.2005, 2001/13/0279, mwN).

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