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E. Verfahrensförderungspflicht (§ 270 Abs 2 BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

Nach § 270 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden auch im Rechtsmittelverfahren auf bis zur Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung vorgebrachte neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die ihnen im Laufe des Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, selbst wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird.

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