Gem § 115 Abs 4 BAO besteht für die Abgabenbehörden die Verpflichtung, „Neuerungen“ bis zur endgültigen Bescheiderlassung (oder sonstigen Entscheidung) zu berücksichtigen.
Gem § 115 Abs 4 BAO besteht für die Abgabenbehörden die Verpflichtung, „Neuerungen“ bis zur endgültigen Bescheiderlassung (oder sonstigen Entscheidung) zu berücksichtigen.