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D. Kein Neuerungsverbot (§ 115 Abs 4 BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

Gem § 115 Abs 4 BAO besteht für die Abgabenbehörden die Verpflichtung, „Neuerungen“ bis zur endgültigen Bescheiderlassung (oder sonstigen Entscheidung) zu berücksichtigen.

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