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C. Parteiengehör (§ 115 Abs 2 BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

Der Grundsatz des Parteiengehörs (rechtliches Gehör) gem § 115 Abs 2 BAO gehört zu den Grundsätzen des Rechtsstaates im Allgemeinen (VwGH 31.1.2001, 95/13/0032, 95/13/0033, VwGH 14.12.2023, Ra 2023/13/0143, mwN) und zu den Grundsätzen eines geordneten Verfahrens im Besonderen (zB VwGH 18.9.2003, 2000/16/0319).

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