Diese einfachgesetzliche Norm wird von verfassungsrechtlichen Grundsätzen, namentlich dem Gleichheitssatz (Art 2 StGG, Art 7 Abs 1 B-VG) und dem Legalitätsprinzip (Art 18 Abs 1 B-VG; siehe hierzu auch das Kapitel I.D.1; vgl auch § 5 F-VG) umrahmt und begleitet.