1. Verfassungsrechtliche Grundlage
a) Amtsverschwiegenheit (Art 20 Abs 3 B-VG) – bis 31.8.2025
„Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe […] sind, soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorgesehen ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit […] Seite 115oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).“ (Art 20 Abs 3 B-VG)