1. „Relatives Berufsgeheimnis“
„Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden […] c) über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren.“ (§ 171 Abs 1 lit c BAO)