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J. Betriebsformen einer gemeinnützigen Körperschaft (§§ 44–47 BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

1. Übersicht

2. Unentbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs 2 BAO)

Bei den unentbehrlichen Hilfsbetrieben, oft auch als Zweckverwirklichungsbetriebe bezeichnet, bilden Betrieb und Zweckverwirklichung eine Einheit.

Seite 87

Wird allerdings die im § 45 Abs 2 lit c angeführte wettbewerbsorientierte Schranke überschritten, so ist der in Betracht kommende Betrieb als ein solcher iSd § 45 Abs 1 (entbehrlicher Hilfsbetrieb) zu behandeln.

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