1. Übersicht
2. Unentbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs 2 BAO)
Bei den unentbehrlichen Hilfsbetrieben, oft auch als Zweckverwirklichungsbetriebe bezeichnet, bilden Betrieb und Zweckverwirklichung eine Einheit. Seite 87
Wird allerdings die im § 45 Abs 2 lit c angeführte wettbewerbsorientierte Schranke überschritten, so ist der in Betracht kommende Betrieb als ein solcher iSd § 45 Abs 1 (entbehrlicher Hilfsbetrieb) zu behandeln.