§ 43 ist als Fortsetzung der Bestimmungen des § 41 und § 42 zu verstehen.
Während § 41 den Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit normiert und § 42 den der materiellen Satzungsmäßigkeit bestimmt, vereinigt § 43 diese beiden Prinzipien und ordnet an, dass die Voraussetzungen der formellen Satzungsmäßigkeit und die der entsprechenden tatsächlichen Geschäftsführung gleichzeitig erfüllt sein müssen.