1. Körperschaftsteuer
Hier besteht Steuerpflicht des entbehrlichen Hilfsbetriebes und eines an sich begünstigungsschädlichen Neben- oder Gewerbebetriebes, soweit keine Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs 2 BAO eingreift.
§ 1 Abs 3 Z 3 iVm § 5 Z 6 KStG regelt die beschränkte Steuerpflicht mit Einkünften nach § 21 Abs 2 und 3 (Einkünfte, die am Abzugsweg besteuert werden) betreffend die KESt.