vorheriges Dokument
nächstes Dokument

F. Unmittelbare Förderung (§§ 40 ff BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

Das Unmittelbarkeitsprinzip besagt, dass eine Körperschaft den entsprechenden gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst – im Sinne von: unmittelbar – erfüllt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!