Die Rechtsgrundlage (Satzung) der Körperschaft hat die begünstigten Zwecke ausdrücklich zu enthalten und genau zu umschreiben. Die rein formale programmatische Anführung der Begriffe „religiöse, gemeinnützige und mildtätige Zwecke“ in der Satzung reicht nicht aus, um den in § 41 Abs 1 BAO genannten Anforderungen zu genügen (VwGH 28.2.2002, 2001/16/0563; VwGH 26.2.2004, 2001/16/0366).