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E. Ausschließliche Förderung (§ 39 BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

Die Körperschaft darf neben anderen als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken nur völlig untergeordnete Nebenzwecke verfolgen (Z 1; vgl VwGH 20.11.2019, Ra 2018/15/0071).

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