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BAO - Einführung in das Recht der Bundesabgabenordnung, Tanzer/Unger
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E. Ausschließliche Förderung (§ 39 BAO)
Tanzer/Unger
8. Aufl
Oktober 2024
Die Körperschaft darf neben anderen als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
nur völlig untergeordnete Nebenzwecke
verfolgen (Z 1; vgl VwGH 20.11.2019, Ra 2018/15/0071).
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